/B/M/K Computersysteme GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der /B/M/K Computer­systeme GmbH und dem Kunden insbesondere für:

- Kauf von EDV-Systemen

- Durchführung von technischen Dienstleistungen im Rahmen von

- Hardware Full-Service (einschließlich Betriebssystem-Software Service)

- Depot Service

- Carry-In Service

- Überlassung und Wartung von Standardanwender-Software

2. Abschluß des Vertrages

Ein Vertragsschluß kommt jeweils mit schriftlicher Annahme der Bestellung, an die der Kunde vier Wochen nach Auftrags­eingang bei der /B/M/K Computersysteme GmbH gebunden ist, zustande.

3. Rechnungen, Zahlungsverzug

Alle Rechnungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gelangt der Kunde in Zahlungs­verzug, so ist /B/M/K Computersysteme GmbH berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Die Leistungsver­pflich­tung der /B/M/K Computersysteme GmbH aus einem Service Vertrag ist für die Dauer eines Zahlungsverzuges unterbrochen.

4. Eigentumsvorbehalt

Erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie den Neben­kosten zuzüglich Mehrwertsteuer geht das Eigentum auf den Kunden über. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt aus dem Vertrag.

5. Umfang des Eigentumsvorbehalts

Vor Übergang des Eigentums ist der Kunde nicht berechtigt, das ihm zustehende Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Dritte zu übertragen und Dritten den Besitz an den Maschinen zu überlassen. /BM/K Computersysteme GmbH behält sich vor, die Maschinen bei Zahlungsverzug des Kunden jederzeit zurück­zu­nehmen. Der Kunde ist in diesem Fall unverzüglich zur Heraus­­gabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Verzugs­schäden bleibt vorbehalten.

6. Haftung, zugesicherte Eigenschaften

Die Haftung von /B/M/K Computersysteme GmbH gegenüber dem Kunden ist auf die Höhe von 100.000 DM beschränkt. /B/M/K Computersysteme GmbH ist unter keinen Umständen für den Verlust von Daten oder mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn, haftbar.

Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der Schriftform. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Umfang der Zusicherung beschränkt.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung von Forderungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung von /B/M/K Computer­systeme GmbH anerkannt oder rechtskräftig ist. Zurückbehal­tungs­rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem jeweils selben Vertragsverhältnis beruhen.

8. Fristen

Die Einhaltung sämtlicher Fristen setzt voraus, daß der Kunde seine vertraglichen Pflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte oder gesetzte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für bei Parteien ist Neubrandenburg, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Es gilt deutsches Recht.

10. sonstige Bestimmungen

Die Übertragung von Rechten durch den Kunden bedarf einer vorherigen schriftlichen Einwilligung von /B/M/K Computersysteme GmbH. /B/M/K Computersysteme GmbH ist berechtigt, Dienstleistungen durch Dritte durchführen zu lassen.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

1.1.1 B. Kauf von /B/M/K – Systemen

1. Lieferung und Installation

Die Anlieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt mit üblichen Transportmitteln an die vereinbarte Liefer­adresse. Bei der Anlieferung geht die Gefahr auf den Kunden über. Für die Installation hat der Kunde geeignete Räume, pass­ende Stromquellen, sowie die zum Anschluß des Systems erfor­derlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

2. Abnahme

Als Datum der System-Abnahme gilt der Tag, an dem /B/M/K Computersysteme die Installation beendet und das System in technisch einwandfreiem Zustand übergibt. Die Installation gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde das System oder wesentliche Teile davon in Betrieb genommen hat.

Verzögert sich die Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt nach einer 3-Tagesfrist zur Beseitigung der Hindernisse die Installation als vorgenommen.

3. Fälligkeit

Der Kaufpreis für das System zuzüglich der Kosten für Transport und Installation ist fällig ohne Abzug nach vorgenommener Installation.

4. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für neue Systeme beträgt sechs Monate ab beendeter Installation. Für gebrauchte Hardware gilt ausschließlich eine 30tägige Funktionsgarantie ab Installationsende. /B/M/K Computersystem GmbH übernimmt für bereits beendeter Installation vorhandene Mängel die Gewähr in der Weise, daß /B/M/K Computersysteme nach ihrer Wahl:

- fehlerhafte Maschinen oder Teile repariert oder ersetzt, wobei ausgetauschte Teile oder Maschinen in das Eigentum von /BM/K übergehen;

- Mängel an der Betriebssystem-Software beseitigt oder dem Kunden eine neue Betriebssystem-Software anbietet. Lehnt der Kunde die Übernahme einer neuen Betriebssystem-Software-Version ab, ist /B/M/K zur Fehlerbeseitigung verpflichtet.

Eine Mängelrüge hat unverzüglich zu erfolgen. Können Mängel nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben werden, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages hinsichtlich des betroffenen Systemteils verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde eigenmächtige Veränderungen an dem System vornimmt oder durch nicht von /B/M/K autorisiertes Personal vornehmen läßt, soweit nicht aus­geschlossen werden kann, daß der Fehler auf einer solchen Ver­änderung beruht und daß die Fehlerbeseitigung durch die Verän­derung erheblich erschwert wird.

Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für Fehler auf­grund unsachgemäßer Transporte, von Unfällen, nicht ordnungs­gemäßer Handhabung oder Abweichungen von den durch /B/M/K festgelegten Installationsbedingungen.

5. Nutzungsrecht an der Betriebssystem-Software

Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschließ­liche Recht, die von /B/M/K überlassene Betriebssystem-Soft­ware nebst Unterlagen in Verbindung mit einer bestimmten /B/M/K Maschine selbst zu nutzen. Eine weitergehende Verwen­dung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit /B/M/K.

Der Kunde hat allen Instruktionen seitens /B/M/K zur Nutzung der Betriebssystem-Software Folge zu leisten. Er verpflichtet sich, die Betriebssystem-Software vertraulich zu behandeln und trifft insbesondere Vorkehrungen, damit die Betriebssystem-Software Dritten nicht zugänglich wird.

Der Nutzungsumfang der Betriebssystem-Software ist auf die im /B/M/K Bestellschein gestgelegte Maschinenkonfiguration und –leistung begrenzt. Wünscht der Kunde eine größere Leistung der Betriebssystem-Software, wird er eine entsprechende Erwei­te­rung ausschließlich von /B/M/K gegen Berechnung durchführen lassen. Der Kunde wird keine Eingriffe in die Betriebssystem-Software vornehmen und/oder durch Dritte vornehmen lassen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne /B/M/K´s vorherige schrift­liche Zustimmung die Betriebssystem-Software Dritten zur Ver­fü­g­ung zu stellen.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von /B/M/K darf der Kunde keine Kopien der Betriebssystem-Softsware und/oder der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anfertigen.

Der Kunde ist verpflichtet, durch Anweisung und Vereinba­rungen mit seinen Mitarbeitern sicherzustellen, daß die vertrag­lichen Rechte von /B/M/K aufgrund dieser Bedingungen ge­wahrt bleiben.

1.1.2 Hardware-Service-Vertrag

§1. Vertragsgegenstand

1. Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Wartung für die im Service-Vertrag aufgeführten Geräte und Ausstattungen.

2. Gegenstand und Leistungen im Rahmen der Wartungspauschale sind:
2.1Vorbeugende Wartung und Inspektion nach eigener

Planung entsprechend der Produkspezifikation

2.2 Auf Anforderung des Auftraggebers die Beseitigung von Funktionsstörungen und Schäden, die durch natürliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen.

2.3 Lieferung und Einbau von Ersatzteilen und/oder Austauschgruppen, insoweit dies zur Behebung der Störungen/Schäden erforderlich ist.

2.4 Bereitstellung der benötigten Hilfsmittel, Spezialwerkzeuge und Kontrollgeräte, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den in der Anlge vereinbarten Geräten und Ausstattungen benötigt werden.

3. Gegenstand des Vertrages als separate kostenpflichtige Leistungen:

Prüfungen und Instandsetzung sowie Erneuerungsarbeiten und Modifikationen in und an Geräten, die auf Grund einer Störung im externen und internen Leistungsnetz erforderlich werden.

3.2 Erforderliche Erneuerungen des Gesamtgerätes oder Geräteteile sowie eventuelle Programmänderungen, Schönheitsreparaturen, Aufrüstung oder wertverbessernde Arbeiten.

3.3 Bereitstellung oder Einbau von Betriebsmitteln, Verschleißteile z. B. Trommeln, Toner, Bildröhren, Farbbänder, Papier, Druckköpfe u. s. w. die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit erforderlich sind.

3.4 Lieferung von Betriebssystemen und Handbücher (auf Wunsch Einweisung)

3.5 Erforderliche Generalüberholung auf Grundlage eines Kostenvoranschlages.

4. Gegenstand des Vertrages sind nicht:

4.1 Beseitigung von Störungen und Schäden an Geräten, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder durch höhere Gewalt verursacht werden.

4.2 Beseitigung von Schäden durch Feuer, Wasser, Dämpfe, Säuren, Erschütterungen u. ä. sowie Störungen um und durch das Leitungsnetz oder deren Auswirkungen, aus plötzlich auftreten­den Ereignissen wie Blitz, Explosion, Überschwemmungen, Einbruch, Diebstahl, Sabotage, Streiks.

4.3 Behebungen von Mängeln und Schäden, welche durch Zubehör oder Ausrüstungen verursacht werden die den Herstellerspezifikationen widersprechen. Entsprechende Leistungen werden auf Antrag des Auftraggebers erbracht und bedürfen besonderer Vereinbarungen.

§2 Leistungsumfang

1. Der Wartungsdienst wird durch Techniker vor Ort durchgeführt. Die Reaktionszeit auf eine Kundenanforderung beträgt 24 Stunden (bezogen auf den Arbeitstag von 8.00 bis 17.00 Uhr).

2. Für den Fall, daß während eines Wartungseinsatzes vor Ort die Funktionstätikeit des Objektes nicht wieder hergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, die Geräte bzw. Anlagen im Firmensitz des Auftragnehmers zu reparieren.

§3 Preisvereinbarungen/Zahlungsbedingungen

1. Die Preise richten sich nach Umfang und Betriebsbedingungen sowie nach dem technischen Aufwand an den Geräten.

2. Die Wartungsgebühren für Leistungen gemäß §1 Pkt. 2 des Service-Vertrages setzen sich aus folgenden Preiselementen zusammen:

2.1 Wartungspauschale bei Kundenwartung vor Ort einschließlich Fahrzeitaufwand und Fahrtkosten beinhaltet:

- Behebung von Hardwarefehlern

- Behebung von Betriebssystemfehlern (wenn Bestandteil des Vertrages)

2.2 Ersatzteilkosten nach jeweils gültigen Preisen

2.3 Für separate kostenpflichtige Leistungen gem. §1 Pkt. 3 gelten Aufwandspreise auf der Grundlage gültiger Preislisten. Falls unter §3 Pkt. 2.1 eine Wartungspauschale eingetragen ist, gilt diese und die nachfolgenden Preise werden nur dann wirksam, wenn Leistungen erbracht werden, die nicht unter Garantie- bzw. Servicebedingungen fallen.

- Arbeitszeitaufwand/technische Leistungen/24h Service = 100 DM

- Betreuung/Installation 8h Service = 150 DM

- Betreuung/Installation 4h Service = 200 DM

- Fahrzeitaufwand/Stunde 50%

- Fahrkilometer = 0,65 DM

- Ersatzkosten nach Preisliste

3. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4. Die Zahlung anfallender Servicegebühren versteht sich jähr­lich (halbjährlich+5%, monatlich +10%). Die Zahlung der Rechnung ist sofort fällig.

5. Der Kunde kann Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unumstritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ruht der Service-Vertrag solange bis alle offenen Forderungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, erfüllt sind.

§4 Unterstützung durch den Auftraggeber

1. Der Kunde gewährt dem Service-Personal ungehindert Zutritt zu den Geräten und Anlagesystemen. Er wird auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich Telefon und Übertragungsleistungen für die Dauer der Wartungsdienste stellen.

2. Bevor der Kunde ein Gerät/Maschine zur Wartung übergibt, hat er Daten und Programme zu sichern bzw. zu entfernen, der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für auf Speichermedien verbliebene Daten. Für Datenschutz und Datensicherung ist der Kunde verantwortlich.

§5 Schlußbestimmungen

1. Der Vertrag ist befristet für ein Jahr. Er verlängert sich jeweil um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültikeit.

4. Gerichtsstand ist Neubrandenburg.

5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den verfolgten wirtschaftlichen Zweck erfolgt.

Überlassung von Standardanwender-Software und deren Wartung

1. Leistungsumfang für Nutzungsrecht

Der Kunde erwirbt das nicht ausschließliche und nicht übertrag­bare Nutzungsrecht an /B/M/K-Software gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr. Das Nutzungsrecht wird erst nach vollstän­diger Bezahlung der Nutzungsgebühr für das im Einsatz befind­liche Computersystem wirksam.

/B/M/K vergibt das Nutzungsrecht an der Software nur für das in der Bestellung bezeichnete Computersystem des Kunden. Die Übernahme der Software auf ein anderes System bedarf der schrift­lichen Genehmigung von /B/M/K. /B/M/K ist berechtigt, im Falle der Genehmigung für die Nutzung auf einer anderen Anlage eine weitere Gebühr zu verlangen, falls die Gebühr für die Nutzung auf der neuen Anlage laut /B/M/K-Preisliste zum Zeitpunkt der Änderungsanzeige höher ist als die Gebühr für die Nutzung auf der bisherigen Anlage. Die weitere Gebühr errech­net sich in diesem Fall als die Differenz zwischen der Nutzungs­gebühr für die neue Anlage und der Nutzungsgebühr für die alte Anlage.

Leistungsinhalt und –umfang der Software ergeben sich aus der gültigen Leistungsbeschreibung von /B/M/K.

Alle gegenwärtigen und zukünftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von /B/M/K dem Kunden überlassenen Programmen und an allen gegebenenfalls daraus abgeleiteten Programmen und Programmteilen verbleiben bei /B/M/K.

Das Anfertigen von Vervielfältigungen von überlassener Software oder Dokumentationen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Erstellung von Sicherungskopien. Der Kunde ist verpflichtet, Warenbezeichnungen und Urheberrechtsvermerke von /B/M/K auf den Sicherungskopien anzubringen. Eine Nutzung der Sicherungskopien auf einem anderen als dem in der Bestellung bezeichneten Computersystem ist nicht gestattet.

Jede Bearbeitung und Veränderung der Software bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von /B/M/K. /BM/K wird diese Zustimmung erteilen, wenn die Bearbeitung bzw. Veränderung der Fehlerbeseitigung oder Anpassung an geänderte Normen dient und Abläufe anderer Programme nicht beeinträchtigt. Soweit durch die Bearbeitung oder Änderung anderer Programme eine neue Funktionalität des Programms oder der Einsatz des Programms auf einer anderen Anlage möglich wird, behält sich /B/M/K die Erhebung einer weiteren Gebühr vor, die als Differenz zwischen dem /B/M/K-Listenpreis für die veränderte und nach dem Preis für die ursprüngliche Fassung errechnet wird.

Der Kunde verpflichtet sich Sorge zu tragen, daß die Vorschriften des Datenschutzgesetzes bei Einsatz der Software beachtet werden. Erforderliche Erklärungen wird er auf eigene Kosten einholen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne /B/M/K´s vorherige Zustimmung die Programme Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, durch Anweisungen und Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sicherzustellen, daß die vertraglichen Rechte von /B/M/K aufgrund dieser Bedingungen gewahrt bleiben.

2. Leistungsumfang für Pflege der Software und Betreuung des Kunden

Der Leistungsumfang und Preis der Softwarepflege-Leistungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung und des /BM/K-Wartungsschein.

Die Leistungs- und Zahlungsverpflichtungen unter den Pflegevereinbarungen beginnen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, mit Gegenzeichnung durch /B/M/K oder, wenn dies später erfolgt, mit Lieferung (bzw. bei Installation durch /B/M/K, mit Installation) der Programme.

Der Vertrag läuft bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Vertragsbeginns folgt. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Dem Kunden ist bekannt, daß /B/M/K nur unter folgenden Voraussetzungen ihre Verpflichtungen zur Pflege der Software-Programme erfüllen kann:

Der Kunde nimmt keine Programmänderungen oder Ergänzungen vor und installiert ohne Abstimmung mit /B/M/K keine eigenen Programme oder Programme von Dritten.


/B/M/K setzt voraus, daß der Kunde das Computersystem und die Software nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung nutzt und jeweils die zuletzt übersandte Programmversion der Software entsprechend den /B/M/K-Austausch-Bedingungen einsetzt. Hierzu zählt insbesondere die kurzfristige Daten­sicherung von Programmen und Daten sowie gegebenfalls die Führung und Aufbewahrung eines Systemlogbuches.

Der Kunde wird /B/M/K bei der Programmpflege unter­stützen und insbesondere sicherstellen, daß Personal zur Verfügung steht, das mit den vom Kunden genutzten Programmen und Arbeitsabläufen vertraut ist und daß notwendige Kommunikationseinrichtungen (Telefon) in Systemnähe vorhanden sind. Erfüllt der Kunde seine Obliegenheitsverpflichtungen nicht oder nicht zeitge­recht, so kann /B/M/K ihre Leistungsverpflichtung aus dem Pflegevertrag unabhängig von dem Vergütungsan­spruch verweigern.

Soweit durch unautorisierte Änderungen für /B/M/K Arbeiten anfallen, werden diese unabhängig von dem Service-Vertrag des Kunden gesondert berechnet.

3. Lieferung, Installation

Die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse. Für die Installa­tion der Software ist der Kunde verantwortlich. /B/M/K wird die Software-Programme installieren, falls dies schrift­lich vereinbart wurde.

Für Beratung, Schulung und Installation sowie An- und Abreise werden dem Kunden die Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt nach der je­weils gültigen Preisliste von /B/M/K.

Die Funktionsfähigkeit der Software-Programme wird durch Abnahmeerklärung bestätigt, falls eine Abnahme schriftlich im Einzelfall vereinbart wurde. Eine Abnahm­eerklärung wird in diesem Fall vier Wochen nach Lie­ferung bzw. falls eine Installation durch /B/M/K erfolgt, vier Wochen nach Abschluß der Installation unterstellt, es sei denn, Ansprüche wurden /B/M/K bis zu diesem Zeit­punkt schriftlich als abnahmehinderlich angezeigt.

4. Gewährleistung

/B/M/K gewährleistet dem Kunden den technischen Ein­satz der Softwae für den in der Leistungsbeschreibung oder dem Pflichtenheft vorgesehenen Gebrauch.

Die Gewährleistungsdauer beginnt mit der Lieferung bzw., falls schriftlich eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme der Software-Programme bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem eine Abnahme unterstellt wird. Sie beträgt sechs Monate.

Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen der Soft­ware-Programme aufgrund programmtechnischer Mängel werden von /B/M/K kostenlos durchgeführt, sofern und soweit der Kunde die Mängelrüge innerhalb der Gewähr­leistungsfrist schriftlich erhoben hat. Wenn der Kunde während der Gewährleistungsdauer Mängel an den Software-Programmen in schriftlich nachvollziehbarer Form /B/M/K nachweist und eine Fehlerbesichtigung trotz zweifachen Versuchs nicht in angemessener Frist erfolgt, hat er das Recht, hinsichtlich der betroffenen Programme die Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung zu verlangen.

Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde eigen­mächtige Veränderungen an der Software vornimmt oder durch nicht von /B/M/K autorisiertes Personal vornehmen läßt, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Fehler auf einer solchen Veränderung beruht und daß die Fehlerbeseitigung durch die Veränderung erheblich er­schwert wird.

5. Schutzrechte

/B/M/K übernimmt die Garantie, daß durch die Überlas­sung und Nutzung der Software-Programme nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Für den Fall, daß Ansprüche Dritter geltend gemacht werden soll­ten, hat dies der Kunde unverzüglich /B/M/K mitzuteilen. /B/M/K wird diese Ansprüche zunächst abwehren, hilfs­weise den Kunden von Ansprüchen Dritter freistellen. /B/M/K ersetzt dem Kunden alle Schäden, die im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten entstehen. Die Haftung von /B/M/K ist begrenzt auf die Höhe der Gebühren, die der Kunde für die Überlassung der Software gezahlt hat; dies gilt nicht falls /B/M/K Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelnachweis dem Kunden Kosten zu berechnen sind, werden angefangene Reise- und Arbeitshalbestunden als Halbestunden abgerechnet.

Die Lizenzgebühr für die Software-Programme sind wie folgt zu zahlen:

50% bei Vertragsabschluß

50% bei Lieferung bzw. wenn Abnahme schriftlich

vereinbart wurde, bei Abnahme.

Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

/B/M/K behält sich das Recht auf Änderung der War­tungs­gebühren und des Leistungsumfanges des Service-Vertrages vor. Eine solche Änderung wird jedoch dem Kunden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten mit­ge­teilt. Eine Erhöhung der Gebühren um mehr als 5% oder eine Änderung des Leistungsumfangs berechtigt den Kun­den zur Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor dem Inkrafttreten der Änderung.

Stand 2003